@ Allex78
Es ist das Recht eines jeden Bürgers, sich wegen unsittlicher Handlungen anderer belästigt zu fühlen, Abscheu zu empfinden oder sich zu ärgern. Das ist aber in der allgemein herrschenden Moral begründet und nicht in Gesetzen des StGb. Was in der Regel als unsittlich gilt, kann man in der Rechtssprechung nachlesen. Theoretisch kann man auch in der Stadt nackt rumlaufen. Aber da wird sich ganz schnell jemand finden, der daran Anstoss nimmt, sich ärgert und dann Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ( § 183a StGb ) erstattet. Hat der Nacktläufer das nicht in der Absicht gemacht, jemanden zu ärgern, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit. So die gängige Praxis.
Ist jemand nackt oder hat Sex an Orten, wo ihn niemand sehen kann, passiert nichts, weil sich niemand ärgern kann. Sollte das dennoch jemand zufällig sehen, oder sich als Voyeur betätigen, bleibt es auch beim Sex im Falle einer Anzeige bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn keine vorsätzliche Absicht bestand, jemanden ein Ärgernis zu bereiten, der Beobachter sich aber ärgert. Der Voyeur wird es schwer haben, sein Ärgerniss glaubhaft zu machen. Auch reicht ein allgemeines "es unsittlich finden" nicht aus. Der Beobachter muss glaubhaft machen, dass er schockiert war und sich wirklich geärgert hat.
Es zeigt sich immer wieder, welche falschen Vorstellungen bei Laien herrschen, wenn es darum geht, Moral und Sitte rechtlich zu bewerten. Vor allem sehen Moralapostel viel zu schnell einen vermeintlichen Täter hinter Gittern. Unter Juristen ist die "Kriminalisierung" exhibitionistischer Handlungen seit langem umstritten, weil die moralischen Grundlagen in einer stark exhibitionistischen und voyeuristischen Gesellschaft ( Medien ) heute nicht mehr dieselben sind, wie noch vor 100 Jahren, vergleichbar mit dem früheren Verbot der Homosexualität. Angemessen wäre es, grundsätzlich von einer Ordnungwidrigkeit auzugehen und die Androhung von Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ganz wegfallen zu lassen.
LG, Maritha
Es ist das Recht eines jeden Bürgers, sich wegen unsittlicher Handlungen anderer belästigt zu fühlen, Abscheu zu empfinden oder sich zu ärgern. Das ist aber in der allgemein herrschenden Moral begründet und nicht in Gesetzen des StGb. Was in der Regel als unsittlich gilt, kann man in der Rechtssprechung nachlesen. Theoretisch kann man auch in der Stadt nackt rumlaufen. Aber da wird sich ganz schnell jemand finden, der daran Anstoss nimmt, sich ärgert und dann Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ( § 183a StGb ) erstattet. Hat der Nacktläufer das nicht in der Absicht gemacht, jemanden zu ärgern, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit. So die gängige Praxis.
Ist jemand nackt oder hat Sex an Orten, wo ihn niemand sehen kann, passiert nichts, weil sich niemand ärgern kann. Sollte das dennoch jemand zufällig sehen, oder sich als Voyeur betätigen, bleibt es auch beim Sex im Falle einer Anzeige bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn keine vorsätzliche Absicht bestand, jemanden ein Ärgernis zu bereiten, der Beobachter sich aber ärgert. Der Voyeur wird es schwer haben, sein Ärgerniss glaubhaft zu machen. Auch reicht ein allgemeines "es unsittlich finden" nicht aus. Der Beobachter muss glaubhaft machen, dass er schockiert war und sich wirklich geärgert hat.
Es zeigt sich immer wieder, welche falschen Vorstellungen bei Laien herrschen, wenn es darum geht, Moral und Sitte rechtlich zu bewerten. Vor allem sehen Moralapostel viel zu schnell einen vermeintlichen Täter hinter Gittern. Unter Juristen ist die "Kriminalisierung" exhibitionistischer Handlungen seit langem umstritten, weil die moralischen Grundlagen in einer stark exhibitionistischen und voyeuristischen Gesellschaft ( Medien ) heute nicht mehr dieselben sind, wie noch vor 100 Jahren, vergleichbar mit dem früheren Verbot der Homosexualität. Angemessen wäre es, grundsätzlich von einer Ordnungwidrigkeit auzugehen und die Androhung von Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ganz wegfallen zu lassen.
LG, Maritha