@ derausdem Westen
Was Du so schreibst mag alles richtig sein.
Ein Satz ist allerdings markant: „Eigentlich wollen sie ihre Kinder nicht beschneiden lassen, aber nach Androhung des Ausschlusses haben sie es dann doch getan.“ Und weiter:“ Und wenn sie es nicht machen, werden sie von der Gemeinschaft verstossen.“
Also und folgerichtig ist es immer noch eine freiwillige Entscheidung der Eltern das Kind zu beschneiden oder eben nicht. Ich bin als Eltern nicht gezwungen mich den gesellschaftlich- religiösen Bräuchen, oder nennen wir es Vorgaben, zu unterwerfen. Ich muss nur selbstbewusst genug sein mich dem entgegenzustellen. Selbst auf die Gefahr dass mir dann gesellschaftlich- religiös einen Ausschluss oder ein „Verstossen“ droht, der jedoch dann im Sinne des Kindeswohls liegt.
Also überwiegt nicht das angebliche und vielzitierte Wohl des Kindes, sondern der Zwang sich gesellschaftlich- religiösen Bräuchen zu beugen um daraufhin weiter Mitglied in der betreffenden Gesellschaft zu bleiben.
Folgedem, geht es um eine Beschneidung nur darum einem Dogma zu folgen oder einer gesellschaftlichen Norm zu genügen. Nur, ich bin nicht verpflichtet mich als Eltern diesem Dogma zu beugen. Wenn ich es doch mache ist es freiwillig, also eine freiwillige Beschneidung. Dabei ist es unerheblich welcher Religion ich angehöre.
Ich möchte jetzt hier nicht wieder in die Religionsdiskussion verfallen. Aber es gibt Religionen und Angehörige von Religionen, die diesem Dogma und den gesellschaftlich- religiösen Werten einen anderen Stellenwert beimessen als eben eine vorhandene Vorhaut. Sollte daran etwas geändert werden, müsste vorab „nur“ die Religion geändert werden, versuche das mal…
Deine Erklärung ist umfassend, beantwortet aber immer noch nicht die Frage: „„Wo steht, dass eine Beschneidung zwingend (also eine Zwangsbeschneidung) durchzuführen ist?“
Eine weitere Aussage von Dir ist markant: „Leider geht es in unserer Gesellschaft nicht mehr darum, unsere Kinder zu schützen. Anders kann man nicht interpretieren, dass in Österreich und Deutschland die Beschneidung (Körperverletzung) gesetzlich legitimiert wurde.“
AW: Ich wehre mich dagegen diese Länder so hinzustellen, wie Du das hier tust. Andere Länder (Ausnahme Schweden) interessiert das Thema „Beschneidung“ überhaupt nicht. Dort gibt es zwar keine gesetzl. Legitimierung, dort stellen sich die Fragen aber erst auch gar nicht.
Deine Aussage: „(…) Schutzalter, eigene Entscheidungsfreiheit über die körperliche Unversehrtheit“ (…)
AW: Kein Kind i. S. des Gesetzes ist einwilligungsfähig, es hat somit auch keine Entscheidungsfreiheit. Das bezieht sich nicht nur auf Beschneidungen, obwohl dieser Zusammenhang permanent so hingestellt wird, als ob das Kind nur in diesem Fall nicht einwilligungsfähig wäre. Die vollständige Entscheidungsbefugnis liegt beim sorgeberechtigten Elternteil, welche sich in der Regel in die Personensorge, der Vermögenssorge und in der Vertretungsmacht darstellt. Demnach geschieht alles das was dem Kind gegenüber erbracht oder geleistet wird erst einmal im nichteinwilligungsfähigen Status. Das kann auch bspw. der Besuch im Kindergarten sein und endet nicht in der Fragestellung ob die Eltern es für richtig halten ob der katholische oder der islamische Schulbesuch der Richtige ist.
Was Du so schreibst mag alles richtig sein.
Ein Satz ist allerdings markant: „Eigentlich wollen sie ihre Kinder nicht beschneiden lassen, aber nach Androhung des Ausschlusses haben sie es dann doch getan.“ Und weiter:“ Und wenn sie es nicht machen, werden sie von der Gemeinschaft verstossen.“
Also und folgerichtig ist es immer noch eine freiwillige Entscheidung der Eltern das Kind zu beschneiden oder eben nicht. Ich bin als Eltern nicht gezwungen mich den gesellschaftlich- religiösen Bräuchen, oder nennen wir es Vorgaben, zu unterwerfen. Ich muss nur selbstbewusst genug sein mich dem entgegenzustellen. Selbst auf die Gefahr dass mir dann gesellschaftlich- religiös einen Ausschluss oder ein „Verstossen“ droht, der jedoch dann im Sinne des Kindeswohls liegt.
Also überwiegt nicht das angebliche und vielzitierte Wohl des Kindes, sondern der Zwang sich gesellschaftlich- religiösen Bräuchen zu beugen um daraufhin weiter Mitglied in der betreffenden Gesellschaft zu bleiben.
Folgedem, geht es um eine Beschneidung nur darum einem Dogma zu folgen oder einer gesellschaftlichen Norm zu genügen. Nur, ich bin nicht verpflichtet mich als Eltern diesem Dogma zu beugen. Wenn ich es doch mache ist es freiwillig, also eine freiwillige Beschneidung. Dabei ist es unerheblich welcher Religion ich angehöre.
Ich möchte jetzt hier nicht wieder in die Religionsdiskussion verfallen. Aber es gibt Religionen und Angehörige von Religionen, die diesem Dogma und den gesellschaftlich- religiösen Werten einen anderen Stellenwert beimessen als eben eine vorhandene Vorhaut. Sollte daran etwas geändert werden, müsste vorab „nur“ die Religion geändert werden, versuche das mal…
Deine Erklärung ist umfassend, beantwortet aber immer noch nicht die Frage: „„Wo steht, dass eine Beschneidung zwingend (also eine Zwangsbeschneidung) durchzuführen ist?“
Eine weitere Aussage von Dir ist markant: „Leider geht es in unserer Gesellschaft nicht mehr darum, unsere Kinder zu schützen. Anders kann man nicht interpretieren, dass in Österreich und Deutschland die Beschneidung (Körperverletzung) gesetzlich legitimiert wurde.“
AW: Ich wehre mich dagegen diese Länder so hinzustellen, wie Du das hier tust. Andere Länder (Ausnahme Schweden) interessiert das Thema „Beschneidung“ überhaupt nicht. Dort gibt es zwar keine gesetzl. Legitimierung, dort stellen sich die Fragen aber erst auch gar nicht.
Deine Aussage: „(…) Schutzalter, eigene Entscheidungsfreiheit über die körperliche Unversehrtheit“ (…)
AW: Kein Kind i. S. des Gesetzes ist einwilligungsfähig, es hat somit auch keine Entscheidungsfreiheit. Das bezieht sich nicht nur auf Beschneidungen, obwohl dieser Zusammenhang permanent so hingestellt wird, als ob das Kind nur in diesem Fall nicht einwilligungsfähig wäre. Die vollständige Entscheidungsbefugnis liegt beim sorgeberechtigten Elternteil, welche sich in der Regel in die Personensorge, der Vermögenssorge und in der Vertretungsmacht darstellt. Demnach geschieht alles das was dem Kind gegenüber erbracht oder geleistet wird erst einmal im nichteinwilligungsfähigen Status. Das kann auch bspw. der Besuch im Kindergarten sein und endet nicht in der Fragestellung ob die Eltern es für richtig halten ob der katholische oder der islamische Schulbesuch der Richtige ist.